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Kurzzeit- und Ver­hinderungspflege

Es gibt Situationen, in denen wir Ihnen kurzzeitig helfen können.

Möglicherweise sind Sie für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. 

Kurzzeitpflege

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Ver­fügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal ver­doppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Ver­hinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

Verhinderungspflege

Vielleicht werden Sie aber auch bereits zu Hause gepflegt und suchen eine Ver­sorgung, während Ihre Pflegeperson in Urlaub ist oder durch Krankheit ver­hindert ist. In diesem Falle übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.

Die Leistungen für die Ver­hinderungspflege können auch bei uns in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch auf Ver­hinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die Pflegebedürftige beziehungsweise den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in ihrer beziehungsweise seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Wird die Ver­hinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade ver­wandt oder ver­schwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.

(Quelle und weitere Informationen: Bundesministerium für Gesundheit)

Wir helfen Ihnen gern!

Sie können in einem Kalenderjahr sowohl Kurzzeitpflege als auch Ver­hinderungspflege beantragen. Wenden Sie sich bei Interesse einfach an unseren Sozialen Dienst. Dieser beantwortet gerne Ihre Fragen und ist Ihnen bei der Organisation der Kurzzeit- oder Ver­hinderungspflege behilflich.

Telefon:02181 / 2969-21
E-Mail:sozialerdienst@seniorenstift-gustorf.de

oder persönlich nach einer Terminvereinbarung mit unserem Sozialen Dienst. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen können.